Aktuelle Pflichtangaben für Dienstleister Mai 2010

Raus aus dem Info-Dschungel…

… heisst es für alle Webseitenbetreiber bei der rechtlichen Pflege Ihrer Webseite. Seit Mitte Mai ist die „Verordnung über Dienstleistungs-Informationspflichten“ (DL-InfoV) in Kraft. Die Bundesregierung hat damit einen weiteren Teil der europäischen Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Die Verordnung soll vor allem für mehr Transparenz bei Geschäften zwischen Unternehmen und Selbstständigen sorgen. Wir sagen, was auf Sie zukommt.

Die neue Informationsverordnung für Dienstleister ersetzt unter anderem die im Vorjahr gestrichenen Paragrafen 15a und 15b der Gewerbeordnung. Dort waren in der Vergangenheit die allgemeinen Informationspflichten von Selbstständigen und Unternehmern geregelt waren, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Bitte beachten Sie: Obwohl sie formal auf § 6c der Gewerbeordnung beruht, gilt die neue Verordnung ausdrücklich auch für Freiberufler und andere nicht-gewerbliche Selbstständige!

Die gute Nachricht vorweg: Freelancer, die bereits über ein vorschriftsmäßiges Web-Impressum verfügen, werden keine großen Überraschungen erleben: Die obligatorischen Pflichtangaben laut DL-InfoV decken sich weitgehend mit den „Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien“, wie sie in § 5 Telemediengesetz festgelegt sind.

Das Beispiel Telemediengesetz macht zugleich deutlich, dass bereits bestehende Veröffentlichungsvorschriften durch die neue Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden: Die im Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrecht festgelegten Informationspflichten existieren unverändert weiter! Auch die für bestimmte Branchen und Berufe geltenden besonderen Regelungen bleiben bestehen.

Rechtsunsicherheit

Die Verunsicherung der Wirtschaft durch die „Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen in zahlreichen Rechtsvorschriften“ war neben der Kostenbelastung auch der Hauptgrund dafür, dass der Bundesrat der DL-InfoV im Februar nur unter großen Vorbehalten zugestimmt hat: Die Bundesregierung musste versprechen, bis Ende Juni 2010 Möglichkeiten einer „Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften betreffend der Informationspflichten der Wirtschaft“ einzusetzen. Außerdem soll sich die Regierung bei der EU für eine „Vereinfachung und eine Reduzierung auf das zwingend notwendige Maß“ einsetzen.

Zurück zu den nun in Kraft getretenen Bestimmungen der DL-InfoV. Für sich genommen ist die Vorschrift recht gut verständlich: Es handelt sich um mehrere Aufzählungen, anhand derer sich recht gut überprüfen lässt, welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind.

Unerlässliche Standardinformationen

Wer mit seinen Geschäftspartnern nicht ohnehin einen schriftlichen Vertrag schließt, muss seinen Kunden künftig vor Beginn der Dienstleistung eine ganze Reihe von Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellen. Dabei sind selbstverständlich nur solche Auskünfte erforderlich, die vorhanden sind. Wer zum Beispiel nicht ins Handelsregister eingetragen ist, kann selbstverständlich keine Registernummer und kein Registergericht angeben.

Die Standardinformationen im Überblick:

  • Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
  • bei reglementierten Berufen (s. u. „Praxistipp“) im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
  • Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
  • Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen sowie
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.

Praxistipp: Informationen über die EU-weit und in bestimmten Ländern reglementierten Berufe finden Sie in der „Reglementierte Berufe Datenbank“ der Europäischen Kommission. Sieben Berufe sind in speziellen Einzelrichtlinien erfasst: Zu den sogenannten sektoralen Berufen gehören Ärzte, Krankenschwestern, Hebammen, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker und Architekten.

Wer Dienstleistungen für Unternehmen oder Organisationen erbringt, für die nicht ohnehin die Preisangabenverordnung gilt, muss außerdem den Preis für die Dienstleistung angeben oder einen Kostenvoranschlag bzw. einen leicht nachvollziehbaren Rechenweg zur Ermittlung des späteren Endpreises bereitstellen.

Mögliche Informationswege

Sie haben die Wahl, Ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:

  • als unaufgeforderte, individuelle Mitteilung in jedem Einzelfall,
  • als leicht zugänglicher Aushang „am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses“ (vergleichbar mit den AGB-Aushängen in Verkaufsstellen),
  • via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  • durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.

Zusatzinformationen auf Anfrage

Auf Nachfrage des Kunden müssen Dienstleister darüber hinaus die folgenden Angaben machen:

  • Hinweise auf berufsrechtliche Regelungen, sofern die Dienstleistung in einem „reglementierten Beruf“ im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie erbracht wird,
  • Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern machen („multidisziplinäre Tätigkeiten“), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen. In solchen Fällen werden sogar Angaben über Maßnahmen verlangt, mit denen mögliche Interessenkollisionen verhindert werden können.
  • Angaben über Selbstverpflichtungen, denen sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Link auf den Volltext der betreffenden Verhaltenskodizes) sowie
  • Angaben über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat.
  • Die letzten drei Auskünfte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers zudem „in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein“. Damit sind aber nur solche Unterlagen gemeint, die im Einzelfall auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Bußgelder bei Informationslücken

Dienstleister, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Informationspflichten verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung. Das Gesetz sieht in dem Fall Bußgelder in Höhe von bis zu 1.000 Euro vor. Viel bedrohlicher und teurer als die eher seltene amtliche Verfolgung von Verstößen gegen alte und neue Informationspflichten sind jedoch Abmahnungen durch Konkurrenten oder Beutelschneider.

Tipp: Bewährte Checklisten, Ratgeber, Musterschreiben und sonstige Werkzeuge für den Umgang mit Abmahnrittern finden Sie in der Quellensammlung von Sven Lennartz: „Erste Hilfe bei Abmahnungen“.

Links zum Beitrag:

Die Verordnung im O-Ton: DL-InfoV

Verordnungsermächtigung in der Gewerbeordnung: § 6c GewO

Bußgeldvorschriften in der Gewerbeordnung: § 146 GewO

[box type=“alert“ style=“rounded“ border=“full“]EDIT Mai 2011 : Bitte beachten Sie das dieser Artikel nach der neuesten Gesetzgebung keine Aktualität enthält.[/box]
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