Rechtliches zum Thema Onlineshop

Rechtliches zum Thema Onlineshop

Immer noch hat nur ein kleiner Teil der Shopbetreiber die Websites dem aktuellen Stand der Gesetzgebung angepasst: Acht von zehn Web-Shops verstoßen gegen Teledienstegesetz und BGB, indem sie Verbraucher nur unzureichend informieren, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de) ermittelte. Häufigste Schwachpunkte: Impressum, Rückgaberecht und Kundendaten. In der Konsequenz drohen teure Abmahnungen.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Achtung: Nicht ausreichend ist die immer wieder im Internet anzutreffende Praxis, nämlich die bloße Aufnahme der AGB im Hauptmenü der Website. Immer wieder trifft man auf Onlineshops, deren AGB allein in der Navigation zu finden sind und nicht in den Bestellvorgang einbezogen werden. Der bloße Hinweis: „Es gelten unsere AGB“ reicht nicht aus! Die Folge hier ist, dass die Verträge mit den Kunden zwar an sich wirksam sind, allerdings ohne die Regelungen der AGB gelten.

Am sichersten ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den AGB zu konfrontieren. Dies kann technisch dadurch geschehen, dass der Kunde vor der Bestellung die AGB auf jeden Fall auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt und die Kenntnisnahme auch zwingend bestätigen muss, bevor er das Bestellformular abschicken kann. Die AGB sollten also direkt vor den „Absenden“- Button gesetzt mit einem auffälligen Link zum Text der AGB unterlegt werden. Alternativ dazu kann sich an dieser Stelle auch ein kleines Fenster zum Durchscrollen des Textes befinden. Es sollte hier auch eine Download- oder Ausdruckmöglichkeit des Textes bereitgestellt werden. Im Bestellformular sollte sich dann ein Kästchen zum Anklicken finden, mit dem der Kunde bestätigt, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat. Ist das Kästchen nicht angeklickt, sollte das Abschicken des Formulars technisch unmöglich sein. Der Text der AGB sollte auch mit einem Datum versehen werden. Bei Änderungen sollten Sie das neue Datum einfügen und immer einen Ausdruck auch der alten Versionen aufbewahren.

2. Informationspflicht

Mit dem Teledienstegesetz (TDG) vom 14.12.2001 wurden den Homepagebetreibern weitere Informationspflichten (=Anbieterkennzeichnungspflichten) auferlegt, die sich mit denen nach §§ 312 b ff. BGB für den Fernabsatzkauf teilweise überschneiden.

Folgende Mindestangaben sind im Impressum zu veröffentlichen:

1. den Namen und die vollständige Anschrift der Hauptniederlassung (kein Postfach), bei juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) ist zusätzlich der Vertretungsberechtigte zu nennen (z. B. Geschäftsführer),

2. eine erreichbare E-Mail-Adresse,

3. die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Sie eine Tätigkeit mit behördlicher Zulassung ausüben (Beispiele: Gastronomiebetriebe, Makler, Spielhallenbetreiber, Rechtsanwälte usw.). 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das Sie ggf. eingetragen sind einschließlich der dazugehörigen Registernummer,

5. wenn Sie einer Berufsgruppe mit bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, wie z. B. Rechtsanwälte oder Architekten, angehören a) die Kammer, welcher Sie angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Achtung: Anzugeben ist nicht die Steuernummer, sondern die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese benötigt man, wenn Auslandsgeschäfte getätigt werden. Wird auf Antrag vom Finanzamt vergeben (nicht zu verwechseln mit der „normalen“ Steuer- nummer, die auf Rechnungen anzugeben ist!).

3. Widerrufsrecht oder Rückgaberecht

Als Shopbetreiber haben Sie bei einem Fernabsatzvertrag die Wahl, ob Sie ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumen. Es ist zwingendes Verbraucherrecht und kann z.B. nicht per Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder zu Lasten des Käufers beschränkt werden, vgl. § 312 f BGB. Eine Ausnahme besteht nur in zwei Fällen: Zum einen kann der Unternehmer regeln, dass der Kunde die Kosten der Rücksendung trägt, § 357 Abs. 2 BGB. Zum anderen kann der Unternehmer dem Kunden anstatt des Widerrufsrechts unter bestimmten Voraussetzungen nur das Rückgaberecht gewähren.

Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, die eingegangene vertragliche Verpflichtung durch einseitige Erklärung wieder aufzuheben. Er kann sich also bereits durch eine einfache Erklärung vom Vertrag lösen. Der Widerruf wird durch rechtzeitige Absendung einer Widerrufserklärung gewahrt. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform (z.B. E-Mail, Fax usw.) oder durch Rücksendung der Sache selbst zu erklären. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, die sich auf einen Monat verlängert, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss erfolgt. Die Frist beginnt nicht vor Erfüllung der Informationspflichten und auch nicht vor dem Eingang der Ware beim Verbraucher. Der Unternehmer muss im Falle des Widerrufs den Kaufpreis erstatten. Der Verbraucher muss die Ware nach Erklärung des Widerrufs zurücksenden, wenn die Ware per Paket versandt werden kann.

Die Kosten hierfür und auch die Gefahr des Untergangs trägt der Unternehmer. Bis 08.12.2004 war es Gesetzeslage, dass dem Verbraucher nur bei einem Bestellwert bis zu 40,00 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden durften. Nach § 357 Abs. 2 BGB neuer Fassung ist den Unternehmern jetzt das Recht eingeräumt, den Verbrauchern die Kosten des Rücktransportes auch dann aufzuerlegen, wenn der Warenwert über 40,00 EUR liegt. Voraussetzung ist aber, dass die Gegenleistung oder Teilzahlung (= Kaufpreiszahlung durch den Kunden) oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde, d.h. der Käufer darf noch nicht (teil-)bezahlt haben. Außerdem muss der Verkäufer den Käufer zuvor über die Pflicht zur Kostentragung informiert und belehrt haben. Damit ist Ärger vorprogrammiert: Wann liegt eine Zahlung des Kunden vor? Zum Zeitpunkt der Überweisung durch den Kunden oder erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Betrags auf dem Konto des Verkäufers?

Hat der Kunde die Ware bestimmungsgemäß genutzt und entscheidet sich dann doch zum Widerruf, hat er nach § 357 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 346 BGB Wertersatz zu leisten. Dann muss der Kunde aber spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sein, diese Rechtsfolge zu vermeiden.

§ 312 d Abs. 4 BGB regelt Fälle, in denen das Widerrufsrecht für den Verbraucher von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. bei Lieferung von Waren, die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurden, verderblicher Ware oder Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software).

Anstelle des Widerrufsrechts können Sie Ihrem Kunden ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einräumen. Dies bedeutet allerdings eine Einschränkung des Verbraucherrechts, denn dann kann der Kunde sich nur durch Rücksendung der Ware selbst vom Vertrag lösen und nicht mehr durch Versenden einer Widerrufserklärung. Das ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig: Der Vertrag kommt aufgrund eines Verkaufsprospektes zustande (Katalog, Postwurfsendung, Disketten, Internetkatalog), im Prospekt muss eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten sein, der Verbraucher muss den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen können und dem Verbraucher muss das Rückgaberecht schriftlich eingeräumt werden.

Einer der entscheidenden Unterschiede zum Rückgaberecht besteht demzufolge darin, dass dieses nur durch die Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann. Eine Erklärung wie beim Widerrufsrecht genügt hierfür nicht. Sobald Sie die Ware zurückerhalten haben, stehen Sie quasi in der Schuld des Verbrauchers. Das bedeutet Sie müssen den bereits erhaltenen Warenwert und eventuell angefallene Versandkosten zurückerstatten (Rückgewährschuld).

Welche Alternative die sinnvollere Variante für Ihren Online-Shop ist, müssen Sie selber prüfen. Allerdings wird in den meisten Fällen das Widerrufsrecht verwendet. Den rechtlichen Hinweis müssen Sie dem Kunden in Form einer Belehrung vor dem Absenden seiner Bestellung mitteilen. Damit ein Kunde seine bestellte Ware zurücksenden kann, sollte die Rückgabe möglichst einfach verlaufen. Dem Kunden muss klar sein, welche Kosten auf ihn zukommen und wie er sein Geld zurückerstattet bekommt. Für den schnellen Einstieg hat der Gesetzgeber Mustervorlagen zur freien Verwendung erstellt. Zum kostenlosen Download finden Sie hier beide Varianten. Bitte prüfen Sie regelmäßig die aktuelle Rechtssprechung oder lassen sich von einem Fachmann beraten. Natürlich können wir selbst für die Korrektheit der Vorlagen keine Gewähr übernehmen.

Wichtige Hinweise zum Widerruf:

Denken Sie daran, ihrem Käufer die Widerrufsbelehrung nach Abschluss des Kaufvertrages nochmals gesondert in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Beilage zur Ware) zu übermitteln.

Bei eBay z.B. können andere Fristen gelten, als in einem normalen Onlineshop. Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay statt 2 Wochen jetzt „einen Monat“: vergleiche Urteil des OLG Hamburg vom 24.8.2006 (3 U 103/06).

Rücksendekosten:

Es geht im folgenden Artikel um den Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Rücksendekosten bis zu einem Wert der Artikel von 40 Euro vom Kunden zu bezahlen sind. Diese Vereinbarung soll nur dann legitim sein, wenn sie eigens vereinbart und in den AGB aufgeführt worden ist.

http://www.onlinemarktplatz.de/14169/retourenkosten-eine-neue-abmahnfalle-fuer-internet-haendler/

4. Muster-Widerrufsbelehrung

Weitere Informationen und Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung, siehe

http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer … der AGB Gebrauch, so hat er die

Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht hat.

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren.

5. Preisangabenverordnung

Wie bisher müssen Preise gegenüber Endverbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden. Zusätzlich ist nun aber nach § 1 Abs. 2 PAngV bei Fernabsatzverträgen ein expliziter Hinweis erforderlich:

  • dass die geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthalten.
  • ob zusätzliche Versand- und Lieferkosten anfallen und diese sind ggf. anzugeben. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB reicht daher nicht aus. Am sichersten ist es, den Preis direkt neben der Ware darzustellen!

nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

[Name/Firma] Musterhändler GmbH [Angaben zum gesetzlichen Vertreter] Geschäftsführer: Max Mustermann [ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)] Musterstraße 1a, 12345 Musterhausen [E-Mail-Adresse] max.mustermann@xyz.de [ggf. Faxnummer] Fax 01234 / 567 890 [keine Telefonnummer!]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden,indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen

Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

6. Durchsetzung der Kaufpreiszahlung Lieferung per Nachnahme

Das Vertrauen der Internetgemeinde in die Seriosität von Onlineanbietern ist nicht sehr groß. Man ist kaum bereit, Vorkasse zu akzeptieren. Hinzu kommt, dass Angebote, bei denen die Bankverbindung oder die Kreditkartennummer angegeben werden muss, eher ignoriert werden. Auf der anderen Seite steht der Händler, der ab einem bestimmten Warenwert nicht bereit ist, auf Rechnung und damit auf „sein Risiko“ zu liefern. Wenn Sie daher das Risiko der Lieferung auf Rechnung nicht eingehen wollen, bleibt letztlich nur die Lieferung per Nachnahme.

Maßnahmen bei Zahlungsausfall

Und was, wenn der Kunde eine Ware auf Rechnung geliefert bekommen hat und die Ware nicht be- zahlt?

Will man auf die Kaufpreisforderung nicht verzichten, bleibt nichts anderes, als diese geltend zu ma- chen. Ist ein Schuldner in Verzug, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Mahnung und Fälligkeit die Zahlung nicht leistet (§ 286 BGB).

Eine Mahnung ist dann nicht erforderlich, wenn die Zeit der Leistung nach dem Kalender bestimmt oder (neu seit 01.01.2002) bestimmbar ist. Es kann nun mit Formulierungen wie „10 Tage nach Rech- nungserhalt“ gearbeitet werden, was früher nicht der Fall war. Die 1999 eingeführte 30-tägige Schon- frist für Geldforderungen gilt dagegen seit Anfang 2002 nicht mehr. Bei sog. Entgeltforderungen tritt Verzug aber weiterhin automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit ein. Gegen- über Verbrauchern gilt dies aber nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wird.

Während des Verzuges hat der Schuldner Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt im unter- nehmerischen Geschäftsverkehr 8 Prozent über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften mit Ver- brauchern 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Derzeit beträgt der Basiszinssatz 2,43 Prozent. Es kann jedoch auch ein höherer Zinssatz, z. B. Überziehungszinsen, als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Setzen Sie in Ihren Rechnungen ein klares Zahlungsziel fest, in der Regel 10 Tage ab Zugang der Rechnung.

Die erste Mahnung kann verschickt werden, wenn der Kunde dieses Zahlungsziel nicht einhält. Der Kunde befindet sich aufgrund des in der Rechnung genannten Zahlungszieles i bereits jetzt in Verzug, so dass eine weitere Fristsetzung damit nicht erforderlich ist. In dem Mahnschreiben können Sie auch bereits die Kosten für das Schreiben die Verzugszinsen als Mahnkosten geltend machen. Reagiert der Schuldner auf das erste Mahnschreiben nicht, kann ein zweites Mahnschreiben verfasst werden. Bleibt auch dieses erfolglos, sollte ggf. ein Mahnverfahren eingeleitet werden. Dieses stellt im Verhält- nis zur Klage eine schnelle und vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit der gerichtlichen Durch- setzung der Forderung dar.

Beispiel: Wenn Sie eine Kaufpreisforderung in Höhe von 500,00 Euro per Mahnverfahren einklagen wollen, sind folgende Verfahrenskosten einzuzahlen: 90,05 Euro für den Rechtsanwalt, falls Sie einen mit der Sache beauftragen wollen und 17,50 Euro für das Mahngericht.

Wenn de Gegner im Mahnverfahren keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird Ihre Forderung für diesen Betrag bei diesem Streit- wert einschließlich der Verfahrenskosten tituliert. Anderenfalls sind weitere Gerichtskosten einzuzah- len und das Verfahren geht in ein „normales“ Klageverfahren über.

7. Verpackungsverordnung

Nach der geänderten Verpackungsverordnung (VerpackV) müssen ab dem 01.01.2009 alle Versen- der, die Waren an private Endkunden und haushaltsähnliche Abnehmer (siehe untenstehende Defini- tion) liefern, zwingend ihre Versandverpackungen über ein duales System lizenzieren lassen.

Die am Markt erhältlichen Verpackungsmittel enthalten keine Lizenzgebühren für ein Duales System, da ein Verkauf von vorlizenzierten Verpackungen nicht möglich ist. Das auf Kartonagen aufgedruckte RESY-Symbol dient der großgewerblichen Verwertung und reicht zur Entsorgung beim privaten End- verbraucher nicht aus.

Versender sind verpflichtet, sämtliche Verpackungen, die sie als Erstinverkehrbringer an private End- verbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen liefern, zu lizenzieren. In der VerpackV wird in § 6, Abs. 1 geregelt, dass Lizenznehmer und Entsorger Regressansprüche gegen Versender stellen können, die unlizenzierte Verpackungen an private Endverbraucher schi- cken. Außerdem ist die Versendung unlizenzierter Verpackungen wettbewerbswidrig und somit ein Abmahngrund. Zudem können Bußgelder bis zu € 50.000,– verhängt werden.

Es wird empfohlen, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu befassen, um nicht durch Unwissenheit Op- fer von Abmahnungen oder Schadenersatzansprüchen zu werden. Weitere Informationen, siehe http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsverordnung-faq.html http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/01/01/seit-112009-gilt-die-neue-verpackungsverordnung- wichtige-aenderungen-fuer-shop-betreiber/

8. Abmahnungen

Abmahnungen lassen sich durch vollständige und richtige AGB, Impressum und Preisangaben ver- meiden. Auch ist bei der Verwendung markengeschützter Namen Vorsicht geboten.

Mögliche Rechtsverstöße sind:

Fehlerhafte Angaben im Impressum (z.B. nur Postfachadresse, keine Nennung des Vertre- tungs-berechtigten) Fehlendes Impressum und Pflichtangaben in verschickten E-Mails (Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, die Handelsregisternummer falls vorhanden, alle Geschäftsführer und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Fami- liennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen falls überhaupt vorhanden) Anbieten von Produkten, für die ein Konkurrent eine exklusiven Vertriebslizenz besitzt (oft der Fall bei diversen CDs & DVDs)

Unzureichende Erläuterung von (auch gängigen) Abkürzungen im Shop (z.B. „UVP“) Die Verwendung von fremden Markennamen in den eigenen Meta-Tags Urheberrechtsverletzungen (Nutzung von Herstellerfotos ohne Genemigung) Verwenden fremder Marken mit Google-AdWords auch bei aktivierter Option: „weitgehend passende Keywords“ – OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006, AZ: 2 W 177/06 Fehlerhafte Preisangaben: Nettopreise im Endkundenvertrieb, keine Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, fehlender Hinweis auf Mehrwertsteuer bzw. Versandkosten beim jeweiligen Artikel

Da gerade im Bereich des Internets sehr häufig Abmahnungen ausgesprochen werden, welche nur dem Zweck dienen, missliebige Konkurrenten vom Markt zu drängen oder die Gebühren des Anwalts zu rechtfertigen, sollte aufgrund der oftmals sehr hohen Kosten und Unterlassungsstrafen stets ein spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden. Zum einen, da Sie andernfalls Rechtspositionen aufgeben, obwohl die Abmahnung vollkommen ungerechtfertigt ist. Zum anderen, da nur bei einer berechtigten Abmahnung auch ein Anspruch darauf besteht, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Aufgrund der zeitlich sehr kurzen Fristen kann zudem nur ein spezialisierter Anwalt in der Kürze der Zeit überblicken, welches Vorgehen am sinnvollsten ist.

Fehlerhafte Angaben zur Warenverfügbarkeit: kein Hinweis auf Lieferzeiten bei nicht sofortiger Verfügbarkeit, Angabe falscher Lieferzeiten Fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht: Hinweis nicht deutlich gestaltet, unzulässige Einschränkungen

Fehlende oder lückenhafte Datenschutzerklärung, die man sich wie die AGB auch vom Nutzer nachweislich bestätigt lassen sollte (z.B. Checkbox bei der Bestellung) Unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Fehlendes oder fehlerhaftes Batteriegesetz

Fehlende oder fehlerhafte Verpackungsverordnung Fehlende oder fehlerhafte Energieeffizienzklassen Fehlende oder fehlerhafte Schleuderwirkungsklassen (Waschmaschinen) Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (Kein EAR-Eintrag des Geräts) Textilkennzeichnung (Rohstoffgehaltsangabe) Missbräuchliche Nutzung von Logos (z.B. TÜV-Logo) Salvatorische Klausel in den AGB Bewerbung von Artikeln mit dem Hinweis „CE-geprüft“ Spielzeug muss mit Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften (in deutscher Sprache!) versehen sein Jugendschutz: Bei FSK18 Artikeln keine ausreichende Alterskontrolle.

(Abmahnwürdige AGB Klauseln)

Checkliste bei einer erfolgten Abmahnung:
  • Zuerst auf inhaltliche Korrektheit prüfen und danach die weiteren Schritte entscheiden, wie innerhalb der festgesetzten Frist reagiert werden soll
  • Abmahnberechtigung: Ist der Absender überhaupt abmahnberechtigt, also Konkurrent oder Ver- braucherschutzverein?
  • Inhalt: Stimmt der Vorwurf inhaltlich, liegt der gerügte Verstoß wirklich vor?
  • Frist: Ist die gesetzte Frist angemessen (im Regelfall ein bis zwei Wochen)?
  • Streitwert: Steht die Höhe des Streitwerts im Verhältnis zum konkreten Sachverhalt?
  • Rechtsmissbrauch: Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, dient sie also nachweislich nur dem Zweck, Kosten zu schinden? Ist sie gar Teil einer Massenabmahnung?
  • Datum: Protokollieren Sie das Zustellungsdatum der Abmahnung. Heben Sie das Abmahnschreiben inklusive des Briefumschlags auf.
  • Frist: Die gesetzte Frist müssen Sie unbedingt beachten und reagieren, ansonsten droht ein gerichtli- ches Verfahren mit weiteren Kosten.
  • Beratung: Können Sie die Sache nicht außergerichtlich beilegen oder sind sich über die Vorgehens- weise nicht sicher, suchen Sie rechtzeitig den Rat eines Anwalts, der auf dem Gebiet des Online- Rechts Erfahrung hat. Geht der Fall erst vor Gericht, wird es deutlich teurer.

9. Mustervorlagen für AGB und Datenschutz

Im Anhang zu dieser Dokumentation finden Sie Mustervorlagen für AGB und die Datenschutzerklä- rung. Die Vorlagen erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Korrektheit. Sie dienen lediglich als Ausgangsbasis für eigene Texte und sollen Denkanstöße liefern. Eine Bera- tung durch einen kompetenten Anwalt ist in der heutigen Rechtssituation mit sich sehr schnell ändern- den Gesetzen und Gerichtsentscheidungen sehr sinnvoll.

10. Weiterführende Informationen

Im Anhang zu dieser Dokumentation finden Sie auch PDF-Dateien mit weiteren Informationen von „Trusted Shops“. In diesem Dokument wird nochmal genauer auf die einzelnen Themen eingegangen.

[box type=“info“ style=“rounded“ border=“full“]Die folgenden Hinweise und Tipps stellen keine Rechtsberatung dar noch ist ein Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit gegeben. Sie dienen der reinen Vorabinformation! Für einen rechtssicheren Onlineshop ist ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt unerlässlich![/box]
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