Rechtssichere Gestaltung von internationalen Webseiten

Rechtssichere Gestaltung von internationalen Webseiten

Bei internationaler Präsenz Ihrer Webseite, vor allen dingen beim Verkauf von Waren, gilt es, die Besonderheiten der verschiedenen Rechtssysteme zu berücksichtigen. Nicht jedes EU-Land unterliegt automatisch den allgemeingültigen Recht der EU-Länder. So kann es sein, das Sie die gleichen Angaben im Impressum über sich hinterlegen müssen wie ein Selbstständiger, der in Deutschland einen Internetauftritt für deutsche Verbraucher betreibt. Wir sagen Ihnen, in welchen Fällen Sie hier als Anbieter trotzdem die Vorgaben des deutschen Rechtes beachten müssen.

Inwieweit gelten bei den gerade geschilderten Varianten die deutschen Vorschriften über die Impressumpflicht – insbesondere des Telemediengesetzes im Ausland? In jeden Fall müssen Sie sich an diese Vorgaben halten, wenn Sie den Sitz und Rechtsform in Deutschland haben. Viele Shopbetreiber riskieren so schnell Abmahnungen mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder sogar Klage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Darüber hinaus können Sie unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn etwa ein Dritter wegen eines Verstoßes Sie kaum ausfindig machen kann und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Wenn Sie Ihre Informationspflichten vernachlässigen, setzen Sie Ihre eigene Existenz aufs Spiel.

I. Deutscher Anbieter und Verbraucher außerhalb von Deutschland

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, müssen Sie in jedem Fall die deutschen Regelungen über die Impressumpflicht einhalten. Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie sich an Verbraucher in Deutschland wenden. Vielmehr finden die Regelungen über die Impressumpflicht ebenso Anwendung, wenn das Angebot ausschließlich für Verbraucher im europäischen oder außereuropäischen Ausland gedacht ist. Denn durch diese Rechtsnormen sollen nicht nur die deutschen Verbraucher geschützt werden. Dieser Schutz gilt auch für Verbraucher aus dem Ausland. Wenn SIe eine internationale Website betreiben, sollten Sie sicherheitshalber prüfen, welche rechtlichen Vorgaben fürs Impressum in den von Ihnen anvisierten Zielländern bestehen.

2. Ausländische Anbieter aus der EU und Verbraucher in Deutschland

ICC logoFür einen ausländischen Anbieter aus der Europäischen Union gilt zunächst einmal nach der E-Commerce-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG das sogenannte Herkunftsprinzip. Dieses besagt, dass normalerweise nur die Vorschriften des Staates bezüglich der Impressumpflicht maßgeblich sind, in denen der Betreiber der Internetseite seinen Sitz hat.

Anders sieht die Situation jedoch dann aus, soweit sich der im EU-Ausland ansässige Anbieter an den deutschen Verbraucher wendet. Im einem zugrunde liegenden Fall des Landgerichts Frankfurt, wurde eine von Deutschland aus geführte Online-Stellenvermittlung vor allem deshalb abgemahnt, weil im Impressum weder das ausländische Register, noch die Registernummer angegeben waren.

Dies ergibt sich daraus, dass ein im Ausland registrierter Anbieter auch dann ein vollständiges Impressum nach deutschem Recht erstellen muss, wenn er seine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland entfaltet und dabei nicht zugleich über eine Registrierung im Inland verfügt. Deutsche Verbraucher sollen hierdurch besonders geschützt werden, da Sie sonst kaum ihre Rechte gegenüber dem ausländischen Anbieter durchzusetzen können. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Unternehmen mit einem deutschen Verwaltungssitz diese verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen beispielsweise dadurch aushöhlen, dass sie eine englische Limited (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründen und auf diese Weise aufgrund der Anonymität dieses Zusatzes die Identität der Gesellschafter nicht preiszugeben brauchen.

Achtung – Tatortprinzip

Hiergegen spricht nicht das Herkunftsprinzip, weil durch die E-Commerce-Richtlinie ein einheitliches Schutzniveau geschaffen werden soll. Diese Zielsetzung wird nur erreicht, wenn der Verbraucher die notwendigen Informationen über den Anbieter erhält. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Impressumpflicht zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und dadurch eine unerlaubte Handlung dar. Hier gilt das so genannte Tatortsprinzip. Dieses besagt ebenfalls, dass bei einer Entfaltung von geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland das deutsche Recht Anwendung findet.

Ab wann ist ein Anbieter aus dem EU-Ausland in Deutschland tätig?

Die Frage, wann ein in einem Mitgliedsstaat der EU ansässiger Anbieter einer Webseite seine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland entfaltet, lässt sich allerdings nicht so einfach beantworten. Dies setzt voraus, dass der deutsche Markt auch tatsächlich ein konkreter Absatzmarkt ist. Die Abgrenzung richtet sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

Für einen Absatzmarkt in Deutschland spricht vor allem, wenn im Internetauftritt Bedingungen für den Verkauf der Ware in Deutschland aufgeführt werden. Ähnliches gilt bei Verwendung der deutschen Sprache auf der Webseite und Verwendung der „de“-Domain. Die deutschen Vorschriften finden normalerweise dann keine Anwendung, wenn der Anbieter in seinen Bedingungen die Belieferung an Verbraucher in Deutschland ausschließt. Er muss sich allerdings dann auch tatsächlich daran halten. Dagegen ist die Geltung der deutschen Regelungen über die Impressumpflicht nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Internetauftritt ausschließlich in englischer Sprache erfolgt.

3. Anbieter aus Drittländern außerhalb der EU und Verbraucher in Deutschland

Bei Drittanbietern aus dem außereuropäischen Ausland, die über keine Niederlassung innerhalb der europäischen Union verfügen, finden die Vorschriften des Telemediengesetzes keine direkte Anwendung. Die E-Commerce-Richtlinie bezieht sich nur auf Mitgliedsstaaten der europäischen Union. Daraus folgt, dass das Herkunftsprinzip hier gar nicht erst in Betracht kommt. Das deutsche Recht findet hier ebenfalls unter dem Gesichtspunkt Anwendung, dass bei einem nach dem Telemediengesetz unzureichenden Impressum zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Ein Verstoß stellt also eine unerlaubte Handlung dar, so dass das Telemediengesetz über diesen „Umweg“ gilt.

Absatzmarkt-Prinzip gilt auch hier

Die deutschen Vorschriften über die Impressumpflicht müssen vom außereuropäischen Anbieter nur unter der Voraussetzung beachtet werden, dass es sich hier bei dem deutschen Markt wirklich um seinen Absatzmarkt handelt.

Für einen Absatzmarkt in Deutschland spricht vor allem, wenn im Internetauftritt Bedingungen für den Verkauf der Ware in Deutschland aufgeführt werden. Ähnliches gilt bei Verwendung der deutschen Sprache auf der Webseite und Verwendung der „de“ Domain.

Die deutschen Vorschriften finden normalerweise dann keine Anwendung, wenn der Anbieter in seinen Bedingungen die Belieferung an Verbraucher in Deutschland ausschließt. Er muss sich allerdings dann auch tatsächlich dran halten. Hingegen reicht es für einen Ausschluss nicht aus, dass der Internetauftritt ausschließlich in englischer Sprache erfolgt.

[box type=“info“ style=“rounded“ border=“full“]Diese Informationen stellen keine Rechtberatung dar und sind lediglich als allgemeine, unverbindliche Informationen zu verstehen. Die Korrektheit/Aktualität der hier gemachten Angaben kann nicht garantiert werden.[/box]

 

0 shares

1 Kommentar

  1. Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, müssen Sie in jedem Fall die deutschen Regelungen über die Impressumpflicht einhalten. Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie sich an Verbraucher in Deutschland wenden. Wir sagen Ihnen, in welchen Fällen Sie hier als Anbieter trotzdem die Vorgaben des deutschen Rechtes beachten müssen.